Das Tragen von FFP2-Masken ist aktuell im Einzelhandel und in hochfrequentierten öffentlichen Einrichtungen Pflicht. Selbstverständlich sollte auch das Reinigungspersonal während der Reinigungstätigkeit Schutzmasken tragen, um sich und andere vor einer Corona-Infektion zu schützen. Wie sieht das in der Praxis aus? Gerne geben wir Ihnen hier unsere Einschätzung und eine Handlungsempfehlung mit auf den Weg.
Im Rahmentarifvertrag des Gebäudereiniger-Handwerks ist in § 10 Ziffer 1.2 geregelt, dass Reinigungspersonal, das Arbeiten mit einer vorgeschriebenen Atemschutzmaske ausführt, Anspruch auf einen Erschwerniszuschlag in Höhe von 10 % hat. Dieser Erschwerniszuschlag ist in den meisten Fällen bei Vertragsabschluss in der Kalkulation nicht berücksichtigt worden. Klar, viele Verträge laufen bereits seit mehr als einem Jahr – hier hatten wir alle das Thema Pandemie noch nicht auf dem Schirm.
Wer eine FFP2-Maske trägt, soll diese nicht länger als 75 Minuten am Stück tragen und anschließend eine Erholungspause von 30 Minuten machen, da sonst die Sauerstoffsättigung eingeschränkt sein kann und das körperliche Wohlbefinden darunter leidet. Zudem ist die Anschaffung einer hohen Anzahl von FFP2-Masken über einen längeren Zeitraum für die Dienstleister mit deutlichen Mehrkosten verbunden.
Bitte seien Sie sich bewusst: Die Reinigung Ihrer Objekte bedeutet für das Personal eine nicht unerhebliche körperliche Anstrengung – und das tagtäglich. Gerade bei Reinigungstätigkeiten ist das Tragen einer FFP2-Maske über einen längeren Zeitraum schwer zumutbar. Deshalb möchten wir Ihnen als Empfehlung an die Hand geben, den Einsatz medizinischer Gesichtsmasken zuzulassen. Diese Masken sind luftdurchlässiger, bieten aber dennoch einen guten Schutz. Ihr Vorteil: Der im Rahmentarifvertrag vereinbarte Erschwerniszuschlag entfällt, da diese Masken nicht den Kriterien einer Atemschutzmaske entsprechen und nicht als persönliche Schutzausrüstung gelten. Auf jeden Fall ist das Tragen von FFP2-Masken in medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern und Altenheimen für das Reinigungspersonal unerlässlich.
Ein weiterer wichtiger Aspekt zur Unterstützung des Gesundheitsschutzes ist der Reinigungszeitpunkt. Hier ist eine Reinigung des Objekts nach Dienstschluss, wenn also nur noch wenige bis gar keine Nutzer mehr anwesend sind, zu bevorzugen. Laut der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel müssen FFP2-Masken von Auftragnehmern nur dann getragen werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung ein besonders hohes Infektionsrisiko aufweist, beispielsweise, wenn der Schutzabstand unterschritten werden muss und eine der beteiligten Personen keine MNB trägt. Bei einer Reinigung nach den offiziellen Geschäftszeiten sollte dies unserer Einschätzung nach in den meisten Fällen nicht relevant sein. Sie sehen, es gibt einige Stellschrauben, um in Pandemiezeiten ein möglichst geringes Ansteckungsrisiko für uns alle einzugehen.
Hier finden Sie im Rahmentarifvertrag Informationen zu den Erschwerniszuschlägen beim Tragen einer Atemschutzmaske.
Hier finden Sie eine Information der DGUV zur Tragedauer von FFP2-Masken.