Schneller, digitaler und weniger bürokratisch: Mit dem Inkrafttreten des Vergabebeschleunigungsgesetzes zum 1. Juli 2026 sollen öffentliche Beschaffungen vereinfacht, Verfahren verkürzt und Investitionen schneller umgesetzt werden. Für öffentliche Auftraggeber ergeben sich zahlreiche Änderungen, darunter höhere Wertgrenzen, erweiterte Möglichkeiten der Verhandlungsvergabe, Vereinfachungen bei elektronischen Verfahren sowie Anpassungen beim vergaberechtlichen Rechtsschutz. Gleichzeitig bleiben die Unterschiede zwischen Bundes- und Landesrecht weiterhin zu beachten.
Direktaufträge und erhöhte Wertgrenzen
Für Bundesauftraggeber wird die Wertgrenze für Direktaufträge auf 50.000 Euro netto angehoben. Bis zu diesem Betrag können Leistungen ohne förmliches Vergabeverfahren direkt vergeben werden. Dabei soll zwischen den beauftragten Unternehmen gewechselt werden. Auch Dokumentations- und Meldepflichten werden reduziert. Die Abfrage des Wettbewerbsregisters sowie die Meldepflicht zur Vergabestatistik greifen künftig grundsätzlich erst ab einem Auftragswert von 50.000 Euro.
Wichtig: Die durch einzelne Bundesländer festgelegten höheren Wertgrenzen bleiben bestehen. In Bayern gilt beispielsweise für Dienstleistungen eine Wertgrenze von bis zu 100.000 Euro netto. Öffentliche Auftraggeber müssen daher weiterhin sorgfältig prüfen, welche bundes- und landesrechtlichen Vorgaben im jeweiligen Beschaffungsvorhaben anzuwenden sind. Gerade im Unterschwellenbereich bestehen je nach Bundesland unterschiedliche Handlungsspielräume.
Änderungen beim Rechtsschutz und Digitalisierung
Eine weitreichende Änderung betrifft den vergaberechtlichen Rechtsschutz: Lehnt die Vergabekammer einen Nachprüfungsantrag ab, hat eine dagegen eingelegte sofortige Beschwerde künftig keine aufschiebende Wirkung mehr. Der Zuschlag kann grundsätzlich erteilt werden, ohne die Entscheidung des Oberlandesgerichts abzuwarten.
Zugleich sollen Nachprüfungsverfahren durch elektronische Kommunikation, digitale Vergabeakten und erweiterte Entscheidungsmöglichkeiten nach Aktenlage schneller und effizienter werden.
Wegfall des Vier-Augen-Prinzips
Bei elektronisch eingereichten Angeboten entfällt das bisher vorgeschriebene Vier-Augen-Prinzip, sofern technisch sichergestellt ist, dass die Angebote vollständig, unverändert und dauerhaft verfügbar sind. Für Vergabestellen bedeutet dies eine spürbare organisatorische Entlastung.
Cybersicherheit, digitale Souveränität und Nachhaltigkeit
Die Themen Cybersicherheit und digitale Souveränität gewinnen an Bedeutung. Bestimmte Beschaffungen können vom regulären Vergaberecht ausgenommen werden, wenn dies zur Wahrung wesentlicher Sicherheitsinteressen erforderlich ist. Ziel ist insbesondere die Vermeidung strategischer Abhängigkeiten bei kritischen IT-Leistungen und digitalen Infrastrukturen.
Keine Änderungen gibt es hingegen bei der verpflichtenden Berücksichtigung sozialer oder ökologischer Kriterien. Nachhaltigkeitsaspekte können weiterhin berücksichtigt werden, neue gesetzliche Mindestanforderungen wurden jedoch nicht eingeführt.
Das Vergaberecht bleibt in Bewegung
Mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz und den ergänzenden Verwaltungsvorschriften ist die Reform des Vergaberechts noch nicht abgeschlossen. Weitere Änderungen, insbesondere bei der UVgO sowie den europäischen Vergaberichtlinien, sind bereits angekündigt. Die Richtung ist klar: Öffentliche Beschaffungen sollen schneller, flexibler und mit weniger bürokratischem Aufwand durchgeführt werden können. Höhere Wertgrenzen, erweiterte Möglichkeiten der Verhandlungsvergabe, der Wegfall des Vier-Augen-Prinzips und die fortschreitende Digitalisierung schaffen neue Handlungsspielräume.
Gleichzeitig bleibt die Vergabepraxis komplex. Bundesrechtliche Regelungen, landesspezifische Wertgrenzen und besondere Verwaltungsvorschriften müssen weiterhin korrekt voneinander abgegrenzt und angewendet werden.
cleansolution hat die Ausschreibungsunterlagen bereits angepasst
Damit unsere Auftraggeber stets auf der sicheren Seite sind, haben wir bei cleansolution bereits alle eingesetzten Ausschreibungsunterlagen und Vergabeprozesse an die aktuellen gesetzlichen Anforderungen angepasst. Dabei wurden sowohl die neuen Verfahrensregelungen als auch die unterschiedlichen Vorgaben von Bund und Ländern berücksichtigt. Für unsere Auftraggeber bedeutet dies: aktuelle Ausschreibungsunterlagen, effiziente Vergabeprozesse und eine professionelle Begleitung von der Vorbereitung des Vergabeverfahrens bis zur erfolgreichen Implementierung der vergebenen Reinigungsdienstleistungen.
Denn auch unter den neuen vergaberechtlichen Rahmenbedingungen ist nach wie vor entscheidend: Eine wirtschaftliche, rechtssichere und qualitativ erfolgreiche Vergabe beginnt mit professionell vorbereiteten Ausschreibungsunterlagen.
Haben Sie Fragen zum neuen Vergabebeschleunigungsgesetz? Kommen Sie gerne auf uns zu!